HOFMANN INTERNATIONAL

Rechtsanwälte Steuerberater Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

 

Anti-Risk Gefahrenabwehr
für Unternehmer und leitende Angestellte

Das Führungspersonal von Unternehmen gerät zusehends in das Visier staatlicher Behörden und gleichgestellter Organe. Das gilt sowohl für die strafrechtliche Inanspruchnahme als auch wegen der Haftung für Steuern und Beiträge und die Durchgriffshaftung wegen vermeintlich schlechter Geschäftsführung bei juristischen Personen. Dabei urteilen häufig Personen ohne wirtschaftliche Erfahrung aus dem besseren Wissen der nachträglichen Betrachtung von Sachverhalten, die Unternehmensführer häufig unter großem wirtschaftlichem und zeitlichem Druck entscheiden mussten.

Wir möchten Sie mit den typischen Gefahren und deren Vorlaufszenarien in der Praxis des Unternehmens vertraut machen und Vorschläge zur Abhilfe von derartigen Gefahren und der Vermeidung von Gefährdungsszenarios unterbreiten. Dabei geht es sowohl um strukturelle als auch operative Sachverhalte. Die Berater unseres Hauses sind langjährig erfahrene Praktiker in der operativen interprofessionellen Unternehmensberatung und Steuerberatung und haben darüber hinaus tiefgehende Erfahrungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechtes und Steuerstrafrechtes. Wir fertigen eine individuelle Lösung durch Aufgreifen Ihrer typischen betrieblichen Vorgänge und deren Risikobehaftung in strafrechtlicher, steuerstrafrechtlicher und vermögenshaftender Hinsicht.

Im Einzelnen beraten wir
prophylaktisch zu folgenden Themen:

  1. Verhalten bei Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft
     
  2. Beschagnahme von Vermögen in Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsstraftaten
     
  3. Zulässigkeit von Abhörmaßnahmen der Ermittlungsbehörden
     
  4. Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft in Ermittlungsverfahren
          wegen Wirtschaftsstraftaten
     
  5. Der Vorwurf der strafbaren Untreue bei schlechter Geschäftsführung gegenüber 
          juristischen Personen
     
  6. Der Vorwurf des Betruges zu Lasten finanzierender Banken durch objektiv unrichtige
          Bilanzierung
     
  7. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen
          und Verlagerung von Einkünften in das Ausland
     
  8. Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung 

 

Die Punkte 1 bis 4 betreffen das Ermittlungsverfahren und die in diesem Stadium bereits möglichen erheblichen Nachteile für Freiheit und Eigentum des Unternehmensführers. Für viele Unternehmen bedeuten derartige Maßnahmen bereits eine Gefahr für ihren wirtschaftlichen Bestand und lassen darüber hinaus in der Regel die Gesundheit der Verantwortlichen nicht unberührt. Umso wichtiger ist es, auf derartige Situationen vorbereitet zu sein, besser noch deren Entstehung von vornherein durch sicheres Taktieren im Unternehmen zu vermeiden.

Die Punkte 5 bis 7 befassen sich mit den am häufigsten vorkommenden Wirtschaftsdelikten. Wenn Sie sich näher mit diesen Materien befassen, werden Sie sehen, dass Sie schneller in die Gefahr strafbaren Handelns kommen, als Sie bislang geglaubt haben. Die Konsequenzen einer Verurteilung gehen für die Betroffenen häufig über die eigentliche Sanktion hinaus, da das Verfahren die wirtschaftliche und persönliche Substanz angreift.



Wenn ein Ermittlungsverfahren bereits begonnen hat, ist es um so wichtiger, dass Sie von erfahrenen Verteidigern vertreten werden, die darüber hinaus Kenntnisse von dem zugrunde liegenden materiellen Recht haben, um so gegenüber den staatlichen Ermittlungsbehörden mit einem gewissen Vorteil agieren zu können. Gerade zur Erreichung von Prozessabsprachen ist es wichtig, dass die Verteidiger materiell rechtlich den Ermittlern voraus sind. Das Lesen von Bilanzen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen gehört nicht zu den Stärken von Strafrichtern und Staatsanwälten.

Vermögenserhaltende Beratung für Führungskräfte  

Als für die Führung des Unternehmens Verantwortlicher haften Sie dafür, dass Lohnsteuern und Beiträge aus den von Ihnen verwalteten Geldern abgeführt werden Sie haften ferner dafür, dass die Umsatzsteuer zumindest pro Quartal abgeführt wird.

Sie haften dem Unternehmen dafür, dass rechtzeitig Insolvenz angemeldet wird.

Führen Sie die Geschäfte schlecht, hat die Gesellschaft Schadensersatzansprüche. Für nicht abgeführte Beiträge und Steuern haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen dem Fiskus. Für die nicht rechtzeitig angemeldete Insolvenz und schlechte Geschäftsführung haften Sie dem Insolvenzverwalter, der ständig auf der Suche nach Geld zur Finanzierung seiner eigenen Tätigkeit ist.

Darum ist es wichtig, dass Ihre Geschäftsführung ständig nach derartigen Gefährdungssachverhalten durchforstet wird, um spätere Schadensersatzansprüche gar nicht erst zum Entstehen zu bringen.

Sie müssen deswegen besondere Kenntnisse von folgenden juristischen Haftungsauslösern haben: 

  • Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung und
    der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  • Haftung für Lohnsteuern und Umsatzsteuern nach der Abgabenordnung
  • Was ist eine fehlerhafte Geschäftsführung?

 

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