HOFMANN INTERNATIONAL

Rechtsanwälte Steuerberater Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

 

Planstrat:
strategische Lösungen für den Unternehmer

Im Unternehmen ist der Unternehmer häufig derjenige, der zuletzt an sich selbst denkt. Da eine derartige Philosophie auf Dauer auch für das Unternehmen schädlich ist, haben wir in unserer Kanzlei eigene Schwerpunkte zur Beratung des Unternehmers gesetzt. Das Beratungsprogramm ist interdisziplinär zwischen Steuern, Recht und Wirtschaft. Es spricht sowohl strategische als auch operative Elemente an. Unter anderem beraten wir Sie zu folgenden Themen:

1. Lebensphasenplanung
Welche Rolle spielt das Unternehmen im Leben des Unternehmers und welche wirtschaftlichen Beiträge soll es in den Lebensphasen des Unternehmers für diesen abwerfen?

2. Vermögens-und Einkommensplanung
Ausgehend von der vorstehenden Überlegung kann eine Vermögens- und Einkommensplanung erstellt werden.

3. Steuerplanung
Zu einer vernünftigen Vermögens- und Einkommensplanung gehört auch eine mittelfristige Einkommensteuerplanung. Nur wer seine privaten Ziele als Unternehmer kennt, kann das Unternehmen als Instrument zur Realisierung seiner Ziele richtig einsetzen.

4. Planung des letzten Lebensabschnittes
Hierzu verweisen wir auf unser ausführliches Beratungsprogramm Start 51.

5. Altersvorsorgeprogramme
Hierzu verweisen wir auf unsere ausführliche Darstellung zur betrieblichen Altersvorsorge und zur Lebensarbeitszeit. Diese Instrumente können auch für den Unternehmer selbst bzw. seine Angehörigen gewinnbringend eingesetzt werden.

6. Unternehmensverkauf und Unternehmensübergabe
Wir beraten Sie auch zu den Themen Unternehmensverkauf und Unternehmensübergabe in die nächste Generation. Hier spielen sowohl ertragsteuerliche als auch erbschaftsteuerliche und erbrechtliche Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle, die als ein Themenkomplex gesehen werden müssen.

7. Unternehmenskauf
Unsere langjährige Beratungserfahrung auf diesem Gebiet weist uns auch als kompetenten Begleiter beim Kauf von Unternehmen aus.

8. Ehevertrag
Zur Absicherung Ihres familiären Umfeldes ist ein Ehevertrag unerlässlich. Häufig leidet die Privatsphäre des Unternehmers unter dessen unternehmerischer Betätigung, was Scheidungssituationen provoziert. Die materiellen Nachteile hiervon sowohl für den Unternehmer als auch für das Unternehmen und seine Familienangehörigen zu minimieren, muss Aufgabe eines Ehevertrages sein. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind unzureichend, so dass zwingend eine Gestaltung auf vertraglicher Ebene notwendig ist.

9. Die Scheidung des Unternehmers
Ist das Kind in den Brunnen gefallen und wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, können materielle Nachteile der vorbeschriebenen Art nur noch durch eine zweckentsprechende Beratung des Unternehmers auf taktischem Gebiet geleistet werden. Auch die Beratung des Unternehmers in Scheidungssituationen wird von uns interdisziplinär betrieben.

<weitere Informationen>

10. Ausländische Steuersachverhalte
Unternehmer haben häufig Steuerprobleme wegen Auslandssachverhalten. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren die Fälle von der Steuerfahndung entdeckter, nicht versteuerter Kapitalerträge gehäuft. Sofern Sie diesbezüglich eine Lösung zurück in die Steuerehrlichkeit wünschen, werden wir Ihnen dabei gerne helfen.

11. Einkünfteverlagerung in das Ausland
Die gewachsene Mobilität und die Öffnung der Grenzen haben es dem Unternehmer möglich gemacht, auf legale Weise Steuervorteile durch eine Betätigung im Ausland zu erzielen. Über die Verlagerung von Einkünften in das Ausland und sich hierbei ergebende Steuerersparnismöglichkeiten würden wir Sie gerne beraten.

 

12. Immobilienanlagen

Im Zeitalter der Eurokrise und der heraufziehenden Dauerinflation gewinnen Anlagen in werthaltige Immobilien zunehmend an Bedeutung. Umfassende Informationen finden Sie auf unserer Homepage zu diesem Thema: http://immo.hofmann-kollegen.de

 

 

 

Die Scheidung des Unternehmers


Der Unternehmer sieht sich im Falle von Trennung oder Scheidung mehrfachen Herausforderungen gegenüber.
Muss er auf der einen Seite seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen, so sieht er sich andererseits familienrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, welche die Existenz des Unternehmens gefährden können.

"In der Beratung können grundsätzlich. zwei Varianten unterschieden werden. Bei (Variante 1) besteht das Unternehmen zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht. Es wird erst im Laufe der Ehe gegründet und aufgebaut. Bei (Variante 2) ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Heirat bereits vorhanden.

Variante 1: Das Unternehmen wird nach der Heirat gegründet

Wenn kein Ehevertrag geschlossen wird, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung ist ein erzielter Zugewinn auszugleichen. Wird nun während der Ehe das Unternehmen gegründet und aufgebaut, so unterliegt dessen Wert vollständig dem Zugewinnausgleich. Zum Wert des Unternehmens gehören auch dessen stille Reserven. Dies bedeutet, dass das materielle Vermögen nach Verkehrswertgesichtspunkten bewertet wird. Darüber hinaus kommt auch der Unternehmenswert zum Ansatz. Dies ist der Wert, den ein gedachter Erwerber für das Unternehmen im Ganzen, über dessen materielle Wirtschaftsgüter hinaus, zahlen würde. Dieser Wert des Unternehmens wird regelmäßig nach Ertragsgesichtspunkten mit dem kapitalisierten Zukunftserfolgswert ermittelt. Da der Zukunftserfolgswert regelmäßig nicht liquide vorhanden ist, kann sich der Anspruch auf Zugewinn bezüglich des Unternehmens existenzvernichtend auswirken.

Zur Erhaltung des Unternehmens sollten im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens ehevertragliche Regelungen getroffen werden. Die Regelungen müssen immer dem Zweck dienen, den Bestand des Unternehmens als solches zu gewährleisten. Denkbar ist die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung. Möglich ist auch ein gegenständlich beschränkter Zugewinnausgleich. Bei einem solchen wird nur isoliert das Unternehmen aus dem Bestand der Zugewinngemeinschaft herausgelöst. Im übrigen verbleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand.


Variante 2: Das Unternehmen ist bei Eingehung der Ehe schon vorhanden

Bringt ein künftiger Ehepartner ein Unternehmen mit in die Ehe, so sind vor der Eheschließung ehevertragliche Regelungen zu treffen. Insbesondere gilt es, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder angemessen zu modifizieren. Auch hier gilt das zu Variante 1 ausgeführte. Besondere Vorsicht gilt bei der Vereinbarung eines „Globalverzichts“. Ein solcher liegt vor, wenn ehevertraglich auf Ansprüche aus Zugewinnausgleich, auf nachehelichen Unterhalt und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird (s.o.).

Weitere Besonderheiten:
Unabhängig von dem Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens (vor oder nach der Eheschließung) ergeben sich für einen Unternehmer im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen noch einige Besonderheiten. Diese beziehen sich auf die Erteilung der Auskunft und auf die Einkommensermittlung.

Sofern der Unternehmer Unterhalt z.B. für seine Kinder oder für seine getrennt lebende Ehefrau schuldet, so muss er nach Aufforderung Auskunft über seine Einkünfte erteilen. Die Auskunft hat sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahre zu erstrecken. Vorzulegen sind, je nach Aufforderung, zumindest die Gewinnermittlungen (Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung) für drei Jahre und die entsprechenden Steuerbescheide zur Einkommenssteuer.
Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Einkommens ist eine umfassende Prüfung u.a. des unternehmerischen Gewinns, gezahlten Steuern und von Vorsorgeaufwendungen erforderlich.

Aus den vorstehenden Darlegungen wird ersichtlich, dass die Zahlen des Unternehmens für die Ansprüche des Unternehmerehegatten und deren Abwehr oder Beschränkung durch den Unternehmer eine ausschlaggebende Bedeutung haben. Es ist deswegen erforderlich, bilanzpolitische Maßnahmen spätestens bei Auftreten einer Ehekrise zu veranlassen. Wir können Ihnen diese anspruchsvolle Beratungsleistung aus einer Hand erbringen. Die Steuer- und Rechtsberatung ist in unserer Kanzlei eng miteinander verknüpft. Fallgestaltungen auch der vorbeschriebenen Art können interdisziplinär einer umfassenden Prüfung unterzogen werden.

 

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